Was tun, wenn Ihr Kind krank ist?

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

wenn Ihr Kind die Schule wegen einer Erkrankung oder aus einem anderen dringenden Grund nicht besuchen kann, informieren Sie uns bitte so schnell wie möglich. Nur so wissen wir, dass Ihr Kind in Sicherheit ist.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Die Krankmeldung am Morgen

Melden Sie Ihr Kind bitte am ersten Fehltag bis spätestens 07:45 Uhr krank. Gehen Sie dazu in IServ ins Modul „Abwesenheiten“. Wählen Sie dann den Grund der Verhinderung aus und nennen uns eine voraussichtliche Dauer des Fehlens. Um das Sekretariat zu entlasten, bitten wir Sie, Ihr Kind nicht telefonisch krank zu melden.

Krankmeldung bei Klassenarbeiten und Prüfungen

Fehlt Ihr Kind an einem Tag, an dem eine Leistungsfeststellung (schriftlich und/oder mündlich) oder Prüfung stattfindet, gelten strengere Regeln:

  • Die Krankmeldung muss zwingend vor Unterrichtsbeginn vorliegen.
  • Auch der Fachlehrer, bei dem die Leistungsfeststellung stattfindet, muss eine schriftliche Entschuldigung erhalten.

Aktuelle Schulbesuchsverordnung

In Baden-Württemberg regelt die Schulbesuchsverordnung (SchulBesV BW) die Pflichten bei einer Verhinderung am Unterricht.

Hier die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen im Überblick:

  1. Frist für die Krankmeldung
  • Laut § 2 Abs. 1 SchulBesV muss die Verhinderung der Schule unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Die absolute gesetzliche Deadline ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung.
  1. Form der Krankmeldung
  • Die Krankmeldung kann mündlich, fernmündlich (Telefon), elektronisch (E-Mail/Schul-App) oder schriftlich erfolgen.
  • Nach der aktuellen Rechtslage ist eine zusätzliche schriftliche Entschuldigung auf Papier nicht mehr zwingend für jeden Fall vorgeschrieben.
  • Aber: Wenn die Erstanmeldung per Telefon oder digital erfolgt, hat die Schule das Recht, bei Bedarf unverzüglich eine schriftliche Mitteilung nachzufordern.
  1. Ärztliches Attest (Attestpflicht)

Bestehen begründete Zweifel an der Erkrankung (z.B. durch extreme Häufung von Fehltagen oder direkt vor/nach den Ferien), darf ein ärztliches oder sogar amtsärztliches Attest eingefordert werden.

  1. Konsequenzen bei Missachtung
  • Wird die Frist (spätestens am 2. Tag) verpasst, gilt die Zeit als unentschuldigt gefehlt.
  • Verpasste Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Tests) werden bei unentschuldigtem Fehlen gemäß § 8 Abs. 5 Notenbildungsverordnung (NVO BW) mit der Note 6 (ungenügend) bewertet.

 Wichtiger Hinweis zu Infektionskrankheiten

Sollte Ihr Kind an einer hochansteckenden Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz leiden (z.B. Scharlach, Windpocken, Keuchhusten oder Kopflausbefall), teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. In diesen Fällen darf die Schule erst wieder besucht werden, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Wir wünschen Ihrem Kind eine schnelle und gute Besserung!

Menü